AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand:01.01.2013
Inhaber: Mark Czinzoll

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
 
§ 2 Vertragsschluss – Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer, sofern ein Leistungshindernis nicht durch uns zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder einer nur teilweisen Verfügbarkeit wird der Kunde unverzüglich von uns informiert. Die erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet.
 
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ bzw. „ab Lager“.
(2) In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) ab dem Tage der Rechnungserstellung zur Zahlung fällig.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, unser Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(5) Hinsichtlich der Folgen eines Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Regeln.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
 (9) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit – Haftung

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den Anzahlungseingang und die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt für den Fall vorbehalten, dass der Kunde die ihm seinerseits obliegenden Pflichten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Sofern der Kunde in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern der Kunde in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB darstellt. Sofern der Kunde geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs weggefallen ist, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Falle ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackung – Transportversicherung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ bzw. „ab Lager" vereinbart.
 
§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche kann der Kunde nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel vorliegt, kann der Kunde im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruches zwischen einer Mangelbeseitigung und der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache wählen. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geliefert wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last gelegt wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Abweichend zu den gesetzlichen Gewährleistungsfristen geben wir für Isolierglas und PVC-Fensterprofile 3 Jahre Gewährleistungsfrist. Für farbige Isolierglasscheiben kann keine Garantie übernommen werden. Für Beschlagsteile, Metallwaren und die Funktionsfähigkeit der Elemente übernehmen wir eine Gewährleistung von 2 Jahren, unter der Vorraussetzung, dass die entsprechenden Wartungsarbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
(6) Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Gegenteiliges geregelt wird, ist die Haftung für Mängel im Übrigen
ausgeschlossen.

§ 7 Gesamthaftung – Ersatz von Aufwendungen

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz, den Ersatz nutzloser Aufwendungen statt der Leistung geltend macht. Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen bei den Vertragsverhandlungen bleiben jedoch unberührt.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Das Eigentum an der Ware wird bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorbehalten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden -insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges - sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir
Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, welche ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns von dem Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich im Falle eines zwischen dem Kunden und dem Abnehmer bestehenden Kontokorrentverhältnisses auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, diese Forderung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch eine Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, welche durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
(8) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt jedoch uns. 
 
§ 9 Gerichtsstand – anwendbares Recht

(1) Ist der Kunde Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz in 41352 Korschenbroich als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
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